Schloss Großlaupheim
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Vorverkaufsstellen

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Schloss Großlaupheim
Claus-Graf-Staufenberg-Straße 15
88471 Laupheim

Mo, Mi, Fr 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr

Di 14.00 bis 17.00 Uhr
Do 8.30 bis 20.00 Uhr


Tel: 07392 / 96 80 0-16    email:

 

 

ROXY Ticket Service

Schillerstraße 1/12, 89077 Ulm

Telefon: 0731 - 96 86 20

Di - Fr 10.00 - 19.00 Uhr

 

Südwest Presse

Frauenstraße 77, 89073 Ulm

Telefon: 0731 - 156855

 

traffiti Kundencenter

Neue Mitte Ulm

Telefon: 0731 - 967070

 

Neu-Ulmer Zeitung

Ludwigstraße 10, 89231 Neu-Ulm

Telefon: 0731 - 707144

 

Illertisser Zeitung

Marktplatz 1, 89257 Illertissen

Telefon: 07303 - 17542

 

Kartenservice der Stadthalle

Theaterstraße 6, 88400 Biberach

Di-Fr  15.00 - 18.00 Uhr

Mi,Sa 10.00 - 12.00 Uhr

 

Reisebüro Ehingen GmbH

Bahnhof 17, 89584 Ehingen

Telefon: 07391 - 70130


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Kartenbestellung

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Die von Ihnen bestellten Karten müssen innerhalb von 7 Tagen im Kulturhaus abgeholt werden.

Benutzerordnung

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I. Allgemeine Bestimmungen

¬ 1. Widmung
Die Stadt Laupheim stellt die Räume des Kulturhauses für Veranstaltungen zur Verfügung, soweit diese dafür geeignet sind.

¬ 2. Überlassung der Räume
(1) Die mietweise Überlassung der in Ziff. 1 genannten Einrichtungen ist bei der Stadt Laupheim Abt.
      kulturelle Angelegenheiten schriftlich zu beantragen.
(2) Der Mietvertrag zwischen der Stadt Laupheim und dem Mieter wird schriftlich abgeschlossen.
      Er ist innerhalb von 10 Tagen vom Mieter unterschrieben zurückzusenden.
(3) Der Mieter gilt als Veranstalter, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nicht zulässig,
      soweit nicht im Mietvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Vormerkung für einen bestimmten Termin ist möglich; diese wird befristet. Aus Terminvormerkungen kann
      der Antragsteller keine Rechte ableiten.
(5) Bei Rücktritt oder Verlegung der Veranstaltung innerhalb von 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind
      50 v. H. der Grundmiete zu entrichten, sofern nicht eine anderweitige Vermietung möglich ist.

¬ 3. Benutzung der Mieträume
(1) Die Mieträume nach Ziff. 1 dürfen vom Mieter nur zu der im Mietvertrag genannten Veranstaltung
      benutzt werden.
(2) Das Kulturhaus wird leer vermietet. Eine Möblierung (Sonderbestuhlung, Tischbestuhlung, etc.) ist
      besonders zu beantragen.
(3) Der Mieter hat mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter genaue Informationen
      über den Ablauf der Veranstaltung, die Ausstattung und sonstige Anforderungen schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Räume und Einrichtungen gelten als im vereinbarten Zustand übernommen, wenn nicht spätestens
      2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung Beanstandungen durch den Mieter erhoben werden.

¬ 4. Haftung
(1) Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der vermieteten Einrichtung
      oder auf schuldhafte Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtung zurückzuführen sind.
      Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.
(2) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden
      Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste
      oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück der
      Veranstaltungsräume verursachten Personen- und Sachschäden und befreit den Vermieter und
      Grundstückseigentümer von allen Schadenserssatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der
      Veranstaltung geltend gemacht werden.
(3) Für sämtliche vom Mieter eingebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Verantwortung.
      Diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den Räumen.
(4) Der Vermieter kann vom Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung fordern und eine
      entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.

¬ 5. Anmeldung der Veranstaltung
Der Mieter meldet die Veranstaltung rechtzeitig bei den zuständigen Behörden an und besorgt die behördlichen Genehmigungen.

¬ 6. Garderobe
(1) Die Garderoben können vom Vermieter oder vom Mieter bedient werden.
(2) Die Garderobengebühr wird von den Besuchern unmittelbar entrichtet, sie kann vom Mieter abgegolten
      werden.

¬ 7. Zutritt von Personen mit Dienstausweisen
Beauftragte des Vermieters sind gegen Vorlage eines Dienstausweises berechtigt, zur Wahrung dienstlicher Belange Veranstaltungen unentgeltlich zu besuchen. Die Dienstplatzkarten sind dem Vermieter unaufgefordert zu übergeben.

¬ 8. Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen
Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters zur sofortigen Räumung und Herausgabe der gemieteten Einrichtungen verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung durchzuführen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der Grundmiete und der Nebenkosten verpflichtet.

¬ 9. Werbung
Auf sämtliche Drucksachen, die auf die Veranstaltung hinweisen, ist der Veranstalter anzugeben und das Logo des Kulturhauses zu verwenden. Dies ist im Kulturhaus  erhältlich.

¬ 10. Bestimmungen des BGB
Soweit in diesen Benutzungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des BGB über Miete.

II. Hausordnung

¬ 1. Hausrecht
(1) Der von der Stadt Laupheim bestellte Verwalter oder sein Vertreter übt das Hausrecht aus.
      Seine Weisungen sind zu befolgen. Der Mieter sorgt während des Auf- und Abbaus und während der
      Veranstaltung für die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die für den Vermieter jederzeit erreichbar ist. (2) Der Mieter ist dafür verantwortlich , dass auch Dritte die Benutzungsbestimmungen einhalten.

¬ 2. Öffnung
(1) Die Mieträume werden in der Regel 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet.
      Proben am Veranstaltungstag sind möglich.

¬ 3. Technische Einrichtungen, Musikinstrumente
(1) Technische Einrichtungen dürfen nur von den beauftragten Dienstkräften des Vermieters bedient werden.
(2) Die Musikinstrumente und Einrichtungsgegenstände des Vermieters sind pfleglich zu behandeln.
      Das Stimmen von Instrumenten wird auf Kosten des Mieters durch Beauftragte des Vermieters
      vorgenommen.
(3) Für Versagen irgendwelcher technischer Einrichtungen und sonstige Betriebsstörungen haftet der
      Vermieter nicht.

¬ 4. Dekoration
(1) Für die Ausschmückung der Räume sorgt der Mieter.
(2) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden.
(3) Das Einschlagen von Nägeln und Haken in Böden, Wände und Decken ist nicht zulässig.
(4) Nach Ende der Veranstaltung werden Dekorationen, Aufbauten und dergleichen vom Mieter unverzüglich
      auf eigene Kosten wieder entfernt.

¬ 5. Fundsachen
Fundsachen werden beim Vermieter oder in der Garderobe abgegeben.

¬ 6. Sicherheitsvorschriften
(1) Im Haus gilt ein generelles Rauchverbot außer in den gesondert ausgewiesenen Räumen. Im übrigen sind
      die feuerpolizeilichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften zu beachten.
(2) Der Vermieter sorgt dafür, dass die Feuerwehr und im Bedarfsfall das Rote Kreuz für die erforderliche
      Sicherheitswache angefordert wird. Die Kosten werden nach den gültigen Verrechnungssätzen dem
      Mieter in Rechnung gestellt.
(3) Treppen und Räume vor den Eingängen und Notausgängen sind vom Mieter vor und während einer
      Veranstaltung freizuhalten.
(4) Tiere dürfen nicht zu Veranstaltungen mitgenommen werden.

¬ 7. Ende der Veranstaltung
Nach Schluss der Veranstaltung sorgt der Mieter dafür, dass die gemieteten Räume unverzüglich verlassen werden. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände sind innerhalb der mit dem Kulturamt vereinbarten Frist aus dem Gebäude zu entfernen. Bei Verzug kann der Vermieter ohne weitere Mahnung eingebrachte Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen lassen.

III. Benutzungsentgelte

¬ 1. Erhebung
(1) Der Vermieter erhebt für die in Abschn. 1 Ziff. 1 genannten Einrichtungen privatrechtliche Entgelte.
      Es gilt die am Veranstaltungstag gültige Preisliste. Der Vermieter entscheidet, welcher Tarif für eine
      Veranstaltung maßgebend ist.
(2) Schuldner der Benutzungsentgelte ist der Mieter. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

¬ 2. Fälligkeit
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Grundmiete spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung,
      die Nebenkosten unverzüglich nach Rechnungstellung zu zahlen. Ist die Grundmiete nicht bis zum
      genannten Zeitpunkt eingegangen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
      Der Vermieter kann bereits bei Vertragsabschluss einen anteiligen Betrag der Grundmiete oder eine
      Kaution bis zu einer Höhe von 7.500 € verlangen.
(2) Der Vermieter kann vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Nebenkosten
      verlangen.

¬ 3. Auslagen
(1) Besondere Auslagen (z. B. Fernsprechgebühren, Brandwache, Sanitätsdienst) werden gesondert
      berechnet.
(2) Der Saalbereich kann vom Mieter besenrein verlassen werden. Die Reinigung der benutzten Räume wird
      vom Vermieter veranlasst und dem Mieter in Rechnung gestellt.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
¬ 1. Abweichungen
Der Vermieter kann im Mietvertrag zusätzliche Vereinbarungen treffen und im Ausnahmefall von diesen Benutzungsbestimmungen abweichen.

¬ 2. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Laupheim.

¬ 3. Inkrafttreten
Diese Benutzungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 01.07.2005 in Kraft.

Rainer Kapellen

Bürgermeister

 


Gebührenordnung

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I. Grundmieten

      Für die Überlassung der Räume nach den Bestuhlungsplänen an einem Tag bis zu
      6 Stunden

      ¬ Gesamtes Haus 280,- €
      ¬ Großer Saal 150,- €
      ¬ Kleiner Saal 90,- €
      ¬ Foyer 50,- €
      ¬ Seminarraum 35,- €

      Küchenbenutzung - incl. Inventar (Catering)

 

      ¬ Veranstaltung bis 200 Personen 170,- €
      ¬ Veranstaltung ab 200 Personen 250,- €

 

      Küchenbenutzung - incl. Inventar (Pausenbewirtung)

 

      ¬ Veranstaltung bis 200 Personen 90,- €
      ¬ Veranstaltung ab 200 Personen 170,- €

1. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Einlaß und Schließen des jeweiligen
    genutzten Raumes. Der Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde beträgt
    10% der Grundmieten und 10% der Heizungskosten.
2. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind am Veranstaltungstag 5 Stunden vor Einlaß
    frei. Im übrigen wird für Proben, Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten je angef. Stunde
    10,- € berechnet. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind nur möglich, wenn dies der
    übrige Betrieb gestattet.
3. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ermäßigt sich die Grundmiete um 50% für den Folgetag.
    Belegt ein Veranstalter das Kulturhaus im Jahr für mehrere Veranstaltungen, kann von der
    Verwaltung des Kulturhauses ein Rabatt von bis zu 50% der Grundmiete (ohne Küchenbenutzung)
    gewährt werden.

II. Heizung/Klima/Lüftung

      ¬ Gesamtes Haus 125,- €
      ¬ Großer Saal 90,- €
      ¬ Kleiner Saal 40,- €

Die Kosten für die Reinigung trägt der Mieter. Die Bestellung der Reinigung wird vom Vermieter organisiert.

III. Benutzungsentgelte für technische Einrichtungen

      ¬ Tonanlage incl. Bedienung pro Stunde 25,- €
      ¬ Scheinwerferanlage pro Stunde 20,- €
      ¬ zusätzliches Showlicht (24 kW) 150,- €
      ¬ Projektionstechnik pro Tag bis zu 200,- €

      ¬ Tonmischpult Soundcraft MH3 je Tag 290,- €
      ¬ Mobile Leinwand, 2x3 Meter  25,- €
      ¬ Bühnenpodest pro Stück 5,- €

      ¬ Tanzboden (incl. Verlegung) 150,- €
 

      ¬ Flügel (incl. Stimmung) 120,- €

      ¬ Klavier (incl. Stimmung) 80,- €

      ¬ Müllentsorgung nach Aufwand
      ¬ Speisereisteeimer 25,- €

     Benutzungsentgelte für sonstige Einrichtungen

      ¬ Runder Tisch 160cm 6,- €
      ¬ Tischdecke 210x210 3,- €
      ¬ Tischdecke für Tisch 140x70 2,- €
      ¬ Stehtisch mit Husse Rot/blau 7,- €
      ¬ Stehtisch mit weiser Tischdecke 4,- €
      ¬ Stoffservietten je Stück  1,50,- €

      ¬ Kerzenleuchter, 5-armig 8,- €

      ¬ Kerze  0,35 €

 

      ¬ Zapfanlage 30,- €

      ¬ Metaplantafel 5,- €
      ¬ Flipchart 7,50,- €
      ¬ Overheadprojektor 10,- €

IV. Personalkostenersätze

      Sicherheitswache und Sanitätsdienste gehen zu Lasten des Veranstalters.
      Sie werden vom Vermieter bestellt und dem Mieter in Rechnung gestellt.
      Personal für Abendkasse, Einlaßpersonal und Hilfspersonal je Stunde je Person

      14,- €
      An Sonn- und Feiertagen wird der doppelte Betrag erhoben.

V. Mehrwertsteuer

      Bei den Entgtelten nach Ziffer I bis IV handelt es sich um Nettobeträge.
      Die gesetzlich gültige Mehwertsteuer ist hinzuzurechnen.

VI. Sonderregelungen

      Laupheimer Vereine und Organisationen
      Laupheimer Vereine, die kulturelle, sportliche, mildtätige oder gemeinnützige Ziele verfolgen, sowie
      örtliche Kirchen und religiöse Vereinigungen, örtliche Parteiverbände, Feuerwehr, Polizei, DRK und die
      Bundeswehr erhalten auf die Ziff. I + III (ausgenommen Heizungskosten) eine Ermäßigung um 50% für
      eine Veranstaltung pro Jahr.


Küchenbenutzungsordnung

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Überlassung und Reinigungspflichten

1. Die Stadt Laupheim überlässt dem Mieter im Rahmen der Anmietung für bewirtschaftende Veranstaltungen
    die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte zur Benutzung in dem Zustand in welchem sie sich
    befinden.
2. Der Mieter und ein Vertreter des Hauses prüfen vor Übergabe die Küchenräume auf ihre ordnungsgemäße
    Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck.
3. Die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte werden vor der Benutzung von einem Vertreter
    des Hauses an den Mieter übergeben.
4. Der Mieter muss sicherstellen, dass vor und nach Übergabetermin festgestellte schadhafte
    Einrichtungsgegenstände, Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
5. Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt Laupheim an den überlassenen Einrichtungen, Geräten
    und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des Mietvertrages entstehen.
6. Der Mieter wird die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte nach Beendigung der
    Veranstaltung in einem einwandfreien, gereinigten Zustand dem Vertreter des Hauses übergeben.
    Ausgenommen ist die Reinigung des Fußboden. Dies wird von der Reinigungsfirma übernommen.
7. Die Kosten für beschädigte und unbrauchbar gewordene, sowie für fehlende Einrichtungsgegenstände sind
    vom Veranstalter zum Beschaffungswert am Zeitpunkt der Beschädigung zu ersetzen.
8. Sollte eine Nachreinigung erforderlich sein, so behält sich die Stadt Laupheim vor, diese auf Kosten des
    Mieters/Veranstalters durchzuführen.


Bevorratung, Bewirtung und Abfallentsorgung

1. Für die Bevorratung und Ausgabe von Getränken und Speisen dürfen ausschließlich Mehrwegbehältnisse
    verwendet werden.
2. Die Verwendung von Plastikmaterialien, Plastiktischtüchern und Einweggeschirr aller Art wird ausdrücklich
    untersagt.
3. Der Mieter/Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle zuständig, wobei er darauf zu
    achten hat, dass in erster Linie Abfälle vermieden werden.
4. Unvermeidbar anfallende Abfälle sind entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung und den Vorgaben der
    Stadt Laupheim zu sortieren und ordnungsgemäß der Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen.
5. Dazu stehen dem Mieter folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung die dem Mieter/Veranstalter im
    Rahmen der Übergabe örtlich kenntlich gemacht werden:

    - für Speisereste eine Speiserestetonne
    - für Restmüll ein Restmüllcontainer
    - für Papier ein Papiercontainer

    Die Kosten der Müllentsorgung durch den Vermieter werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
6. Um den hohen Aufwand der nachträglichen Wertstoffsortierung zu ersparen, wird empfohlen, bereits bei der
    Veranstaltung beispielsweise durch Aufstellen von beschrifteten Kartons eine getrennte
    Erfassung/Entsorgung zu ermöglichen.
7. Entstehen aufgrund mangelhafter Wertstoff- und Abfallsortierpflicht nachträglich Aufwand oder Kosten,
    werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt.
8. Der Betrieb von Friteusen ist nicht gestattet.


Getränkeausschank und Getränkelieferung

Bei bewirtschaftenden Veranstaltungen sind rechtzeitig Wirtschaftserlaubnisse (z. B. Ausschankgenehmigung, Sperrzeitverkürzung, u. a.) beim jeweils zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.


Jugendschutzbestimmungen

1. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sind zu beachten.
2. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, mindestens ein alkoholfreies Getränk (außer Mineralwasser) billiger anzubieten als vergleichbare Mengen alkoholischer Getränke.
3. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, bei Jugendveranstaltungen nur alkoholfreie Getränke anzubieten.
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