¬ 1. Widmung Die Stadt Laupheim stellt die Räume des Kulturhauses für Veranstaltungen zur Verfügung, soweit diese dafür geeignet sind.
¬ 2. Überlassung der Räume (1) Die mietweise Überlassung der in Ziff. 1 genannten Einrichtungen ist bei der Stadt Laupheim Abt. kulturelle Angelegenheiten schriftlich zu beantragen. (2) Der Mietvertrag zwischen der Stadt Laupheim und dem Mieter wird schriftlich abgeschlossen. Er ist innerhalb von 10 Tagen vom Mieter unterschrieben zurückzusenden. (3) Der Mieter gilt als Veranstalter, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nicht zulässig, soweit nicht im Mietvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde. (4) Vormerkung für einen bestimmten Termin ist möglich; diese wird befristet. Aus Terminvormerkungen kann der Antragsteller keine Rechte ableiten. (5) Bei Rücktritt oder Verlegung der Veranstaltung innerhalb von 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50 v. H. der Grundmiete zu entrichten, sofern nicht eine anderweitige Vermietung möglich ist.
¬ 3. Benutzung der Mieträume (1) Die Mieträume nach Ziff. 1 dürfen vom Mieter nur zu der im Mietvertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. (2) Das Kulturhaus wird leer vermietet. Eine Möblierung (Sonderbestuhlung, Tischbestuhlung, etc.) ist besonders zu beantragen. (3) Der Mieter hat mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung, die Ausstattung und sonstige Anforderungen schriftlich mitzuteilen. (4) Die Räume und Einrichtungen gelten als im vereinbarten Zustand übernommen, wenn nicht spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung Beanstandungen durch den Mieter erhoben werden.
¬ 4. Haftung (1) Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der vermieteten Einrichtung oder auf schuldhafte Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtung zurückzuführen sind. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten. (2) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück der Veranstaltungsräume verursachten Personen- und Sachschäden und befreit den Vermieter und Grundstückseigentümer von allen Schadenserssatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden. (3) Für sämtliche vom Mieter eingebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Verantwortung. Diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den Räumen. (4) Der Vermieter kann vom Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung fordern und eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.
¬ 5. Anmeldung der Veranstaltung Der Mieter meldet die Veranstaltung rechtzeitig bei den zuständigen Behörden an und besorgt die behördlichen Genehmigungen.
¬ 6. Garderobe (1) Die Garderoben können vom Vermieter oder vom Mieter bedient werden. (2) Die Garderobengebühr wird von den Besuchern unmittelbar entrichtet, sie kann vom Mieter abgegolten werden.
¬ 7. Zutritt von Personen mit Dienstausweisen Beauftragte des Vermieters sind gegen Vorlage eines Dienstausweises berechtigt, zur Wahrung dienstlicher Belange Veranstaltungen unentgeltlich zu besuchen. Die Dienstplatzkarten sind dem Vermieter unaufgefordert zu übergeben.
¬ 8. Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters zur sofortigen Räumung und Herausgabe der gemieteten Einrichtungen verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung durchzuführen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der Grundmiete und der Nebenkosten verpflichtet.
¬ 9. Werbung Auf sämtliche Drucksachen, die auf die Veranstaltung hinweisen, ist der Veranstalter anzugeben und das Logo des Kulturhauses zu verwenden. Dies ist im Kulturhaus erhältlich.
¬ 10. Bestimmungen des BGB Soweit in diesen Benutzungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des BGB über Miete.
II. Hausordnung
¬ 1. Hausrecht (1) Der von der Stadt Laupheim bestellte Verwalter oder sein Vertreter übt das Hausrecht aus. Seine Weisungen sind zu befolgen. Der Mieter sorgt während des Auf- und Abbaus und während der Veranstaltung für die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die für den Vermieter jederzeit erreichbar ist. (2) Der Mieter ist dafür verantwortlich , dass auch Dritte die Benutzungsbestimmungen einhalten.
¬ 2. Öffnung (1) Die Mieträume werden in der Regel 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet. Proben am Veranstaltungstag sind möglich.
¬ 3. Technische Einrichtungen, Musikinstrumente (1) Technische Einrichtungen dürfen nur von den beauftragten Dienstkräften des Vermieters bedient werden. (2) Die Musikinstrumente und Einrichtungsgegenstände des Vermieters sind pfleglich zu behandeln. Das Stimmen von Instrumenten wird auf Kosten des Mieters durch Beauftragte des Vermieters vorgenommen. (3) Für Versagen irgendwelcher technischer Einrichtungen und sonstige Betriebsstörungen haftet der Vermieter nicht.
¬ 4. Dekoration (1) Für die Ausschmückung der Räume sorgt der Mieter. (2) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden. (3) Das Einschlagen von Nägeln und Haken in Böden, Wände und Decken ist nicht zulässig. (4) Nach Ende der Veranstaltung werden Dekorationen, Aufbauten und dergleichen vom Mieter unverzüglich auf eigene Kosten wieder entfernt.
¬ 5. Fundsachen Fundsachen werden beim Vermieter oder in der Garderobe abgegeben.
¬ 6. Sicherheitsvorschriften (1) Im Haus gilt ein generelles Rauchverbot außer in den gesondert ausgewiesenen Räumen. Im übrigen sind die feuerpolizeilichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften zu beachten. (2) Der Vermieter sorgt dafür, dass die Feuerwehr und im Bedarfsfall das Rote Kreuz für die erforderliche Sicherheitswache angefordert wird. Die Kosten werden nach den gültigen Verrechnungssätzen dem Mieter in Rechnung gestellt. (3) Treppen und Räume vor den Eingängen und Notausgängen sind vom Mieter vor und während einer Veranstaltung freizuhalten. (4) Tiere dürfen nicht zu Veranstaltungen mitgenommen werden.
¬ 7. Ende der Veranstaltung Nach Schluss der Veranstaltung sorgt der Mieter dafür, dass die gemieteten Räume unverzüglich verlassen werden. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände sind innerhalb der mit dem Kulturamt vereinbarten Frist aus dem Gebäude zu entfernen. Bei Verzug kann der Vermieter ohne weitere Mahnung eingebrachte Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen lassen.
III. Benutzungsentgelte
¬ 1. Erhebung (1) Der Vermieter erhebt für die in Abschn. 1 Ziff. 1 genannten Einrichtungen privatrechtliche Entgelte. Es gilt die am Veranstaltungstag gültige Preisliste. Der Vermieter entscheidet, welcher Tarif für eine Veranstaltung maßgebend ist. (2) Schuldner der Benutzungsentgelte ist der Mieter. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
¬ 2. Fälligkeit (1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Grundmiete spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, die Nebenkosten unverzüglich nach Rechnungstellung zu zahlen. Ist die Grundmiete nicht bis zum genannten Zeitpunkt eingegangen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Vermieter kann bereits bei Vertragsabschluss einen anteiligen Betrag der Grundmiete oder eine Kaution bis zu einer Höhe von 7.500 € verlangen. (2) Der Vermieter kann vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Nebenkosten verlangen.
¬ 3. Auslagen (1) Besondere Auslagen (z. B. Fernsprechgebühren, Brandwache, Sanitätsdienst) werden gesondert berechnet. (2) Der Saalbereich kann vom Mieter besenrein verlassen werden. Die Reinigung der benutzten Räume wird vom Vermieter veranlasst und dem Mieter in Rechnung gestellt.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ¬ 1. Abweichungen Der Vermieter kann im Mietvertrag zusätzliche Vereinbarungen treffen und im Ausnahmefall von diesen Benutzungsbestimmungen abweichen.
¬ 2. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Laupheim.
¬ 3. Inkrafttreten Diese Benutzungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 01.07.2005 in Kraft.
¬ Veranstaltung bis 200 Personen 90,- € ¬ Veranstaltung ab 200 Personen 170,- €
1. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Einlaß und Schließen des jeweiligen genutzten Raumes. Der Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde beträgt 10% der Grundmieten und 10% der Heizungskosten. 2. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind am Veranstaltungstag 5 Stunden vor Einlaß frei. Im übrigen wird für Proben, Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten je angef. Stunde 10,- € berechnet. Proben und Vorbereitungsarbeiten sind nur möglich, wenn dies der übrige Betrieb gestattet. 3. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ermäßigt sich die Grundmiete um 50% für den Folgetag. Belegt ein Veranstalter das Kulturhaus im Jahr für mehrere Veranstaltungen, kann von der Verwaltung des Kulturhauses ein Rabatt von bis zu 50% der Grundmiete (ohne Küchenbenutzung) gewährt werden.
Die Kosten für die Reinigung trägt der Mieter. Die Bestellung der Reinigung wird vom Vermieter organisiert.
III. Benutzungsentgelte für technische Einrichtungen
¬ Tonanlage incl. Bedienung pro Stunde 25,- € ¬ Scheinwerferanlage pro Stunde 20,- € ¬ zusätzliches Showlicht (24 kW) 150,- € ¬ Projektionstechnik pro Tag bis zu 200,- €
¬ Tonmischpult Soundcraft MH3 je Tag 290,- € ¬ Mobile Leinwand, 2x3 Meter 25,- € ¬ Bühnenpodest pro Stück 5,- €
¬ Tanzboden (incl. Verlegung) 150,- €
¬ Flügel (incl. Stimmung) 120,- €
¬ Klavier (incl. Stimmung) 80,- €
¬ Müllentsorgung nach Aufwand ¬ Speisereisteeimer 25,- €
Benutzungsentgelte für sonstige Einrichtungen
¬ Runder Tisch 160cm 6,- € ¬ Tischdecke 210x210 3,- € ¬ Tischdecke für Tisch 140x70 2,- € ¬ Stehtisch mit Husse Rot/blau 7,- € ¬ Stehtisch mit weiser Tischdecke 4,- € ¬ Stoffservietten je Stück 1,50,- €
Sicherheitswache und Sanitätsdienste gehen zu Lasten des Veranstalters. Sie werden vom Vermieter bestellt und dem Mieter in Rechnung gestellt. Personal für Abendkasse, Einlaßpersonal und Hilfspersonal je Stunde je Person
14,- € An Sonn- und Feiertagen wird der doppelte Betrag erhoben.
V. Mehrwertsteuer
Bei den Entgtelten nach Ziffer I bis IV handelt es sich um Nettobeträge. Die gesetzlich gültige Mehwertsteuer ist hinzuzurechnen.
VI. Sonderregelungen
Laupheimer Vereine und Organisationen Laupheimer Vereine, die kulturelle, sportliche, mildtätige oder gemeinnützige Ziele verfolgen, sowie örtliche Kirchen und religiöse Vereinigungen, örtliche Parteiverbände, Feuerwehr, Polizei, DRK und die Bundeswehr erhalten auf die Ziff. I + III (ausgenommen Heizungskosten) eine Ermäßigung um 50% für eine Veranstaltung pro Jahr.
1. Die Stadt Laupheim überlässt dem Mieter im Rahmen der Anmietung für bewirtschaftende Veranstaltungen die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte zur Benutzung in dem Zustand in welchem sie sich befinden. 2. Der Mieter und ein Vertreter des Hauses prüfen vor Übergabe die Küchenräume auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck. 3. Die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte werden vor der Benutzung von einem Vertreter des Hauses an den Mieter übergeben. 4. Der Mieter muss sicherstellen, dass vor und nach Übergabetermin festgestellte schadhafte Einrichtungsgegenstände, Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. 5. Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt Laupheim an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des Mietvertrages entstehen. 6. Der Mieter wird die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte nach Beendigung der Veranstaltung in einem einwandfreien, gereinigten Zustand dem Vertreter des Hauses übergeben. Ausgenommen ist die Reinigung des Fußboden. Dies wird von der Reinigungsfirma übernommen. 7. Die Kosten für beschädigte und unbrauchbar gewordene, sowie für fehlende Einrichtungsgegenstände sind vom Veranstalter zum Beschaffungswert am Zeitpunkt der Beschädigung zu ersetzen. 8. Sollte eine Nachreinigung erforderlich sein, so behält sich die Stadt Laupheim vor, diese auf Kosten des Mieters/Veranstalters durchzuführen.
Bevorratung, Bewirtung und Abfallentsorgung
1. Für die Bevorratung und Ausgabe von Getränken und Speisen dürfen ausschließlich Mehrwegbehältnisse verwendet werden. 2. Die Verwendung von Plastikmaterialien, Plastiktischtüchern und Einweggeschirr aller Art wird ausdrücklich untersagt. 3. Der Mieter/Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle zuständig, wobei er darauf zu achten hat, dass in erster Linie Abfälle vermieden werden. 4. Unvermeidbar anfallende Abfälle sind entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung und den Vorgaben der Stadt Laupheim zu sortieren und ordnungsgemäß der Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. 5. Dazu stehen dem Mieter folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung die dem Mieter/Veranstalter im Rahmen der Übergabe örtlich kenntlich gemacht werden:
- für Speisereste eine Speiserestetonne - für Restmüll ein Restmüllcontainer - für Papier ein Papiercontainer
Die Kosten der Müllentsorgung durch den Vermieter werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 6. Um den hohen Aufwand der nachträglichen Wertstoffsortierung zu ersparen, wird empfohlen, bereits bei der Veranstaltung beispielsweise durch Aufstellen von beschrifteten Kartons eine getrennte Erfassung/Entsorgung zu ermöglichen. 7. Entstehen aufgrund mangelhafter Wertstoff- und Abfallsortierpflicht nachträglich Aufwand oder Kosten, werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt. 8. Der Betrieb von Friteusen ist nicht gestattet.
Getränkeausschank und Getränkelieferung
Bei bewirtschaftenden Veranstaltungen sind rechtzeitig Wirtschaftserlaubnisse (z. B. Ausschankgenehmigung, Sperrzeitverkürzung, u. a.) beim jeweils zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.
Jugendschutzbestimmungen
1. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sind zu beachten. 2. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, mindestens ein alkoholfreies Getränk (außer Mineralwasser) billiger anzubieten als vergleichbare Mengen alkoholischer Getränke. 3. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, bei Jugendveranstaltungen nur alkoholfreie Getränke anzubieten.